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Grenzangelegenheiten

Als Grundstückseigentümer hat sie jeder. Und die meisten kennen ihre Grenzen. Doch was ist zu tun, wenn das nicht der Fall ist? Wo muss der Zaun stehen? Wie breit darf die Mauer sein? Wie groß ist der Abstand von der Garage bis zur Grenze?


[heading size=“5″ heading_class=“content_heading“] Viele Fragen eine Lösung: Die Grenzanzeige hilft weiter.[/heading]

Wenn an Ihren Grenzen Garage, Mauern, Zäunen oder sonstigen Einfriedungen erstellt werden sollen, empfiehlt sich die Grenzanzeige. Dabei handelt es sich um die formlose Herstellung und Anzeige des Grenzverlaufes an Ihrem Flurstück. So verhindern Sie unangenehme Diskussionen mit den Nachbarn bereits im Vorfeld.

[heading size=“5″ heading_class=“content_heading“] Gewusst wie – angezeigt wo.[/heading]

Wir führen die Grenzanzeige durch, und legen die vorhandenen Grenzpunkte frei sofern Sie aufzufinden und vorhanden sind. Zur Kennzeichnung dieser Grenzmarken wird ein Holzpflock oder ähnliches eingeschlagen. Andernfalls wird an Stelle der Grenzmarke dessen Lage angezeigt. Das erfolgt je nach Untergrund mit einem Holzpflock oder einer anderen, nicht dauerhaften Kennzeichnung. Es handelt sich dabei um keine rechtsverbindliche Grenzmarke.

[heading size=“5″ heading_class=“content_heading“] Neue Grenzmarken für den Bestand[/heading]

Wird der Verlauf der Grenze für rechtsverbindliche Aussagen benötigt, ist eine Grenzfeststellung zu beauftragen (durchgeführt vom AfB und ÖbVI). Das kann zum Beispiel bei Nachbarschaftsstreitigkeiten der Fall sein. Die Grenzfeststellung zeigt, anders als die Grenzanzeige, rechtsverbindlich den Verlauf der Grenzen an. Bei Bedarf wird die Vermarkung der Grenzpunkte wieder hergestellt. Die Grenzfeststellung ist Teil eines Verwaltungsverfahrens. Es beinhaltet einen Ortstermin mit den beteiligten Eigentümern und der Zustellung eines Bescheides zur Grenzfeststellung und Abmarkung. Diese Maßnahmen werden von befähigten Vermessungsstellen abgewickelt (AfB und ÖbVI).

Grenzanzeige

Grenzanzeige

Aufsuchen, freilegen und kennzeichnen der Grenzmarken.


[heading size=“5″ heading_class=“content_heading“]Aus 1 mach 2 oder 3[/heading]

Der häufigste Grund für die Teilung von Grundstücken ist der Verkauf zur Bebauung eines Flurstückes. Daneben dient die Teilung auch zur Regelung von Grenzverhältnissen und bei der Auflösung von Erbschaften.
Da es sich bei einer Teilung um eine hoheitliche Vermessung  (AfB und ÖbVI) handelt, sind entsprechende verwaltungsrechtliche Auflagen einzuhalten. Ob und wie eine Teilung erfolgt, wird für jeden Einzelfall zu prüfen sein. Dabei wird auch auf die zu beachtenden Vorschriften seitens der Bauaufsicht verwiesen.
Nach einer Teilung und der Durchführung der örtlichen Arbeiten ergeht an alle Beteiligten ein Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Einspruchsfristen stellt das Amt für Bodenmanagement den Veränderungsnachweis. Ein Notar wickelt dann abschließend die Eigentumsübertragung ab.

[heading size=“5″ heading_class=“content_heading“] Drei, zwei, eins – keins![/heading]

Die Zusammenlegung von Flurstücken, die so genannte Vereinigung, sorgt dafür, das unvorteilhaft geschnittene oder unsinnige und unübersichtliche Grundstücksverhältnisse beseitigt werden können. Diese geschiet im Falle einer Vereinigung dadurch, dass zwei Flurstücke zu einem zusammegelegt werden. So entsteht ein neues Flurstück und die alten fallen weg. Unter passenden Voraussetzungen geht dieses Vorhaben ganz ohne Vermessung vor Ort über die Bühne. Zuständig für diese Maßnahmen sind das AfB und zugelassene ÖbVI’s). Fragen beantworten wir aber auch gerne unter der Nummer 06051/5388579 oder per E-Mail: info@visoell.de.

Kennzeichnung der ermittelten Grenzen

Grenzverlauf

Anzeigen des Grenzverlaufs.